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TRGS 512 — Begasung verständlich erklärt

TRGS 512 ist die Technische Regel für Begasungen mit Phosphorwasserstoff, Sulfurylfluorid und CO2-Stickstoff-Verfahren. Sie definiert Anzeigepflichten, Befähigungsschein, Anhang-3d-Doku und Lüftungs-Protokoll. Pflicht für jeden Begasungs-Betrieb — von der Mühle bis zum Speicher.

Überblick: Was ist die TRGS 512?

TRGS 512 „Begasungen mit Phosphorwasserstoff, Sulfurylfluorid und Cyanwasserstoff“ ist die zentrale deutsche Regel für den Einsatz von Begasungsmitteln. Sie ergänzt TRGS 540 (allgemeine Schädlingsbekämpfung) um die Begasungs-spezifischen Pflichten.

Begasungen sind hoch-sensible Anwendungen mit erheblichem Gefahrenpotenzial — falsche Anwendung führt zu Todesfällen. Daher verlangt die TRGS 512:

  • Behörden-Anzeige vor jeder Begasung
  • Befähigungsschein pro Anwender (über IHK)
  • Anhang-3d-Dokumentation pro Einzel-Begasung
  • Lüftungs- und Freigabe-Protokoll

Wirkstoffe und Verfahren

In der Praxis relevant sind drei Wirkstoffe / Verfahren:

  • Phosphorwasserstoff (PH3) — häufigstes Mittel in Mühlen, Speichern, Lebensmittel-Lagern. Entsteht aus Aluminium-/Magnesium-Phosphid-Tabletten. Wirkstoff der Wahl bei Schädlingen in Getreide und Hülsenfrüchten.
  • Sulfurylfluorid (SO2F2) — Mittel der Wahl bei Holzschädlingen, Möbel-Container-Begasungen, Bibliotheks-Beständen. Hoch-toxisch, aber gut steuerbar.
  • CO2-Stickstoff-Verfahren — chemikalien-freie Alternative für Bio-Lebensmittel und Museums-Begasungen. Längere Einwirkzeit (10-14 Tage), aber keine Wirkstoff-Rückstände.

Behörden-Anzeige vor der Begasung

Spätestens 7 Werktage vor der geplanten Begasung muss eine schriftliche Anzeige bei der zuständigen Behörde (in der Regel Gewerbeaufsicht, je nach Bundesland) erfolgen. Pflicht-Angaben:

  • Ort + Datum + Zeitraum der Begasung
  • Wirkstoff + Menge + Dosis
  • Anwender mit Befähigungsschein-Nummer
  • Sperr-/Sicherheits-Maßnahmen
  • Notfall-Kontakte

Bußgeld-Risiko: Versäumte Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 GefStoffV mit Bußgeld bis 50.000 €.

Befähigungsschein nach § 11 GefStoffV

Begasungen dürfen nur von Personen mit gültigem Befähigungsschein durchgeführt werden. Der Schein wird über einen anerkannten IHK-Lehrgang erworben (typischerweise 80-120 Stunden Theorie + Praxis).

Pflege:

  • Erst-Erwerb über IHK-Lehrgang mit theoretischer + praktischer Prüfung
  • Erneuerung alle 6 Jahre (neu seit TRGS 540 Fassung 2025)
  • Pro Wirkstoff/Verfahren separater Befähigungsschein-Eintrag
  • Nachweis-Pflicht bei jeder Begasung mitführen

Anhang-3d-Dokumentation pro Begasung

Pro Einzel-Begasung muss eine Anhang-3d-Dokumentation erstellt werden — das ist das Pflicht-Dokument der TRGS 512. Inhalt:

  • Datum + Ort der Begasung
  • Wirkstoff + Menge in Kilogramm
  • Volumen des begasten Raums in Kubikmetern
  • Dosis-Berechnung (g / m³)
  • Einwirkzeit in Stunden
  • Lüftungs-Protokoll mit Messwerten
  • Freigabe-Konzentration und -Zeitpunkt
  • Anwender-Unterschrift mit Befähigungsschein-Nummer

Aufbewahrungs-Frist: 10 Jahre (länger als die 6 Jahre für allgemeine Köderprotokolle).

Lüftung und Konzentrations-Messung

Vor Freigabe des begasten Raums müssen Konzentrations-Messungen dokumentieren, dass die Schwellenwerte unterschritten sind (AGW-Wert für PH3: 0,1 ppm). Das Mess-Protokoll mit Messgerät-ID, Mess-Zeitpunkten und Messwerten ist Pflicht-Bestandteil der Anhang-3d-Doku. Fehlt das Protokoll, ist die ganze Begasung Audit-rechtlich angreifbar.

Quellen + weiterführende Links

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